Honorarbegleichung und Möglichkeiten der Kosten­(teil-)erstattung

 

Als einerseits umsatzsteuerpflichtige Selbstständige, gleichzeitig durch das Gesundheitsamt zugelassene Heilpraktikerin für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG), ergeben sich für die Abrechnung des Honorars für meine Leistungen für Sie folgende Zahlungsformalien.

Als Selbstzahler:in erhalten Sie grundsätzlich als meine direkte Vertragspartner:in eine Rechnung für die erbrachten Leistungen.

Kosten: Ich arbeite auf der Basis eines Stundenhonorars in Höhe von 90€ pro Zeitstunde.

Ich schreibe idR einmal im Monat die Rechnung über die stattgefunden Termine. So behalten Sie den Überblick. Sie begleichen die Rechnung (ohne Abzüge nach Erhalt) per Banküberweisung auf mein Geschäftskonto. 

Als Heilpraktikerin (Psychotherapie) gelte ich steuerrechtlich als Freiberuflerin und bin für entsprechende Leistungen nach § 4 Nr. 14a Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerbefreit. Dies betrifft die psychotherapeutische Begleitung.

Heilpraktiker-Honorarabrechnungen für Psycho­therapie sind steuerlich absetzbar. Sie werden als „außer­gewöhnliche Belastungen” bei der Steuererklärung anerkannt. So können Sie die Kosten für psychotherapeutische Behand­lungen in Ihrer Steuererklärung als sogenannte Sonderausgaben geltend machen. 

Psychotherapeutische Behandlungskosten sind auch dann als „außergewöhnliche Belastungen” anzuerkennen, wenn sie von Privattherapeut:innen in Rechnung gestellt wurden. 

Für meine Tätigkeit als Lehrberaterin für Weiterbildungsteilnehmende (GwG), Beraterin, Coach, Dozentin bin ich umsatzsteuerpflichtig mit 19%. Diese weise ich entsprechend auf der Rechnung aus. Für Lehreinrichtungen mit entsprechender Anerkennung und Umsatzsteuerbefreiung kann ich meine Dozentinnen/Lehrtätigkeit umsatzsteuerfrei abrechnen. Ansonsten gilt auch hier für mich die Umsatzsteuerpflicht.

Kostenerstattung bei psychotherapeutischer Behandlung gemäß HeilprG:

1. durch die private Krankenversicherung 

Sie sollten mit Ihrer PK-Versicherung im Vorfeld abklären, ob Leistungen in Ihrem Versiche­­rungs­vertrag für die Behandlung durch „Heilpraktiker:innen“ und auch explizit für Psychotherapie nach HeilprG enthalten sind. Wenn dem so ist, können Sie meine Rechnungen dann direkt bei Ihrer Versicherung mit der Bitte um Erstattung einreichen.


2. durch eine
private Zusatzversicherung

Wenn Sie eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben, die die Leistung „Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz” beinhaltet, können Sie wahrscheinlich einen Teil der Kosten darüber erstatten lassen. Auch hier lohnt es sich abzuklären, in welcher Höhe Anteile über­nommen werden. Hier ist auch die Frage nach der Höhe des jeweiligen Jahresbudgets für diese Leistung bei Ihrer Versicherung wichtig.

3. durch die gesetzliche Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland übernehmen zurzeit meines Wissens leider keine heilpraktischen Leistungen der Psychotherapie im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens.
Jedoch
können in Ausnahmen Behandlungskosten dann zur Erstattung bewilligt werden, wenn eine Psychotherapie dringend und sofort erforderlich ist, (Attest/Empfehlung durch Arzt), die Wartezeit bei kassenzugelassenen Psychotherapeut:innen zu lang, (min. 5 PT haben Ihnen mitgeteilt, dass Sie max. auf eine Warteliste können, aber über Monate auf einen Start warten werden) bzw. unzumutbar ist. Die Möglichkeiten und nötiges Vorgehen für eine idR Teilerstattung sollten Sie mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse auf jeden Fall im Vorfeld besprechen. 

 

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